Geschmacksmuster

Der Urheber eines Musters oder Modells erlangt den Schutz  gegen Nachbildungen, indem er dieses beim Deutschen Patent- und Markenamt, Dienststelle Berlin, zur Eintragung in das Musterregister anmeldet. Die  Anmeldung muss enthalten:

In der Darstellung, die in fotografischer oder in einer sonstigen grafischen  Form erfolgen kann, müssen diejenigen Merkmale deutlich und vollständig  offenbart werden, für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird. Sofern Schutz nur für die Gestaltung der Oberfläche eines  Erzeugnisses beansprucht wird, kann das Muster oder Modell auch durch  ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst oder  eines Teils davon dargestellt werden. Dies kann z. B. erfolgen, wenn es  sich um ein Stoff- oder Tapetenmuster handelt, weil in diesen Fällen  nicht die Materialien, sondern die Gestaltung der Farben und Formen auf  ihrer Oberfläche geschützt werden sollen. Falls der Geschmacksmusterschutz sowohl für die räumliche Gestaltung als auch für die Oberflächengestaltung eines Erzeugnisses in Anspruch genommen wird, kann die Anmeldung neben einer Fotografie oder einer Zeichnung der räumlichen Form auch ein flächenmäßiges Muster der Oberfläche im Ausschnitt enthalten.

Zur Erläuterung kann eine Beschreibung hinzugefügt werden. Der Anmeldung kann ferner auch ein Verzeichnis beigefügt  werden, das die Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell einzuordnen ist.

In einer Sammelanmeldung können auch mehrere Muster und  Modelle - bis zu 50 - zusammengefasst werden, wenn sie derselben Warenklasse  angehören.

Das Registrierungsverfahren erfolgt vor dem Deutschen Patent-  und Markenamt; dieses führt auch das Musterregister. Das Patent-  und Markenamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und bekanntzumachen sind. Im übrigen trägt es die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Musterregister ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen zu prüfen. Es werden lediglich die formalen Voraussetzungen für  die Erlangung des Geschmacksmusterschutzes überprüft. Falls Mängel vorliegen, wird der Anmelder aufgefordert, diese innerhalb  einer vorgegebenen Frist zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Eintragung versagt. Sofern die formalen Voraussetzungen der Anmeldung und der Geschmacksmusterschutzfähigkeit vorliegen, wird das Geschmacksmuster in das Musterregister eingetragen und im Geschmacksmusterblatt veröffentlicht.

Die Einsicht in das Musterregister steht jedem ohne Nachweis eines besonderen Interesses frei. Akteneinsicht und Einblick in die Darstellung  des Musters oder Modells besteht nur, wenn die Darstellung bekanntgemacht wurde, wenn der Schutzrechtsinhaber sich einverstanden erklärt, oder  wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. Aufgrund  der Eintragung des Schutzrechts entsteht auch für das Geschmacksmuster  ein Ausschlussrecht des Schutzrechtsinhabers, das sich auf die Nachbildung des Musters oder Modells bezieht.

Das Recht des Urhebers an dem Muster oder Modell ist vererblich  und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden. Infolgedessen  kann der Schutzrechtsinhaber das Geschmacksmusterrecht als Ganzes auf einen Rechtsnachfolger übertragen oder die beschränkte Nutzung  einem anderen durch Lizenzvergabe überlassen.

Der Schutz dauert fünf Jahre und kann bis zur Höchstschutzdauer  von 20 Jahren mehrfach um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Eintragung eines Musters oder Modells ist zu löschen

Die Einwilligung zur Löschung des Geschmacksmusters kann auch im Wege  einer Einwilligungsklage erreicht werden, wenn das eingetragene Muster oder Modell am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war oder wenn der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war.

Anfragen an: muenchen@patcare.eu

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