Gebrauchsmuster

 Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes technisches Schutzrecht, das auch als "kleines Patent" bezeichnet wird, weil es im Hinblick auf das fehlende aufwändige  patentrechtliche Prüfungsverfahren einfacher, schneller und kostengünstiger  zu erlangen ist als das Patent. Die Schutzwirkungen des Gebrauchsmusters  entsprechen den Schutzwirkungen des Patents, dennoch gibt es Unterschiede  zum Patentrecht, die beispielsweise den Schutzgegenstand, die Höchstschutzdauer  und das Anmelde- und Prüfungsverfahren betreffen:

Dem Vorteil der schnell erlangten Gebrauchsmusterurkunde steht der Nachteil eines möglichen Rechtsverlusts entgegen. Aus Kostengründen  ist zu empfehlen, vor oder mit der Anmeldung eines Gebrauchsmusters eine  Recherche zum Stand der Technik vorzunehmen und die Erfindungshöhe überprüfen zu lassen. Dies kann auch im Rahmen einer Patentanmeldung geschehen, wenn der Gebrauchsmusteranmelder beabsichtigt, seine Erfindung  patentrechtlich schützen zu lassen. In diesem Fall leitet er das Prüfungsverfahren vor dem Patentamt ein und meldet zugleich die Erfindung  als Gebrauchsmuster an. Neuheit und Erfindungshöhe werden im Patenterteilungsverfahren  noch überprüft, während der Gebrauchsmusterschutz bereits entsteht.

In Anbetracht des langen Prüfungszeitraums bis zur Erwirkung eines Patentschutzes empfiehlt sich die doppelte Anmeldung auch in dem Fall, dass jemand von vornherein den Patentschutz erlangen möchte.  Vielfach wird eine Erfindung - sofern es sich um ein Erzeugnis handelt  - als Gebrauchsmuster neben dem Patent angemeldet, um den schutzfreien Zeitraum im Patenterteilungsverfahren von der Offenlegung bis zur Erteilung  durch den Gebrauchsmusterschutz zu überbrücken, zumal die Eintragung eines Gebrauchsmusters etwa in drei Monaten nach der Anmeldung erfolgen wird, wenn keine formalen Mängel vorliegen.

Die Gebrauchsmustereintragung kann auch erwirkt werden,  um zu überprüfen, ob sich die bereits geschützte Erfindung  gewerblich in dem gewünschten Umfang verwerten lässt. In  diesem Fall wird die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen, denn dem Patentanmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der vorangegangenen Gebrauchsmusteranmeldung für die  Anmeldung derselben Erfindung zum Patent das Prioritätsrecht zu.  Auch aus einer vorangegangenen Patentanmeldung kann der Gebrauchsmusteranmelder die Priorität in Anspruch nehmen.

Aus diesen Gründen kommt dem Gebrauchsmuster neben dem Patent eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Es kann einfach und schnell erlangt werden, steht in den Schutzwirkungen dem Patent gleich und hat einen hohen Werbewert. Aufgrund der Ähnlichkeit der Schutzrechte sind zahlreiche Vorschriften des Patentgesetzes im Gebrauchsmusterrecht anzuwenden.

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