Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes technisches Schutzrecht, das auch als "kleines Patent" bezeichnet wird, weil es im Hinblick auf das fehlende aufwändige patentrechtliche Prüfungsverfahren einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen ist als das Patent. Die Schutzwirkungen des Gebrauchsmusters entsprechen den Schutzwirkungen des Patents, dennoch gibt es Unterschiede zum Patentrecht, die beispielsweise den Schutzgegenstand, die Höchstschutzdauer und das Anmelde- und Prüfungsverfahren betreffen:
- Der Schutzgegenstand ist eine Erfindung; allerdings sind Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz ausdrücklich ausgenommen, während sie dem Patentschutz zugänglich sind. Infolgedessen entspricht der Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters dem Schutzgegenstand des Erzeugnispatents.
- Der Gebrauchsmusterschutz dauert zunächst drei Jahre und kann um weitere drei Jahre, sodann um jeweils zwei Jahre verlängert werden, bis zur Höchstschutzdauer von insgesamt zehn Jahren.
- Dagegen wird der Patentschutz mit der Zahlung der Jahresgebühren jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert. Der Patentschutz kann also flexibler den Bedürfnissen des Schutzrechtsinhabers angepasst werden und gewährt eine längere Schutzdauer.
- Das Gebrauchsmuster muss wie ein Patent bei der Anmeldung neu sein und einen erfinderischen Schritt aufweisen. Allerdings werden diese materiellen Schutzvoraussetzungen - Neuheit und Erfindungshöhe - im Eintragungsverfahren nicht nachgeprüft. Der Gebrauchsmusterinhaber kann wie ein Patentinhaber nach der Eintragung über sein Schutzrecht verfügen und z. B. beschränkte Nutzungsrechte durch Lizenzvertrag übertragen. Erst in einem späteren Verletzungsprozess oder in einem Löschungsverfahren werden Neuheit und Erfindungshöhe nachträglich überprüft.
Dem Vorteil der schnell erlangten Gebrauchsmusterurkunde steht der Nachteil eines möglichen Rechtsverlusts entgegen. Aus Kostengründen ist zu empfehlen, vor oder mit der Anmeldung eines Gebrauchsmusters eine Recherche zum Stand der Technik vorzunehmen und die Erfindungshöhe überprüfen zu lassen. Dies kann auch im Rahmen einer Patentanmeldung geschehen, wenn der Gebrauchsmusteranmelder beabsichtigt, seine Erfindung patentrechtlich schützen zu lassen. In diesem Fall leitet er das Prüfungsverfahren vor dem Patentamt ein und meldet zugleich die Erfindung als Gebrauchsmuster an. Neuheit und Erfindungshöhe werden im Patenterteilungsverfahren noch überprüft, während der Gebrauchsmusterschutz bereits entsteht.
In Anbetracht des langen Prüfungszeitraums bis zur Erwirkung eines Patentschutzes empfiehlt sich die doppelte Anmeldung auch in dem Fall, dass jemand von vornherein den Patentschutz erlangen möchte. Vielfach wird eine Erfindung - sofern es sich um ein Erzeugnis handelt - als Gebrauchsmuster neben dem Patent angemeldet, um den schutzfreien Zeitraum im Patenterteilungsverfahren von der Offenlegung bis zur Erteilung durch den Gebrauchsmusterschutz zu überbrücken, zumal die Eintragung eines Gebrauchsmusters etwa in drei Monaten nach der Anmeldung erfolgen wird, wenn keine formalen Mängel vorliegen.
Die Gebrauchsmustereintragung kann auch erwirkt werden, um zu überprüfen, ob sich die bereits geschützte Erfindung gewerblich in dem gewünschten Umfang verwerten lässt. In diesem Fall wird die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen, denn dem Patentanmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der vorangegangenen Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent das Prioritätsrecht zu. Auch aus einer vorangegangenen Patentanmeldung kann der Gebrauchsmusteranmelder die Priorität in Anspruch nehmen.
Aus diesen Gründen kommt dem Gebrauchsmuster neben dem Patent eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Es kann einfach und schnell erlangt werden, steht in den Schutzwirkungen dem Patent gleich und hat einen hohen Werbewert. Aufgrund der Ähnlichkeit der Schutzrechte sind zahlreiche Vorschriften des Patentgesetzes im Gebrauchsmusterrecht anzuwenden.
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