Arbeitnehmererfindungen

Der Arbeitgeber hat aus dem Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer  einen Anspruch auf dessen Arbeitsleistung, während der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts erhält, §§  611, 614 BGB. Arbeitnehmer-Erfindungen sind Sonderleistungen, die nicht  kraft Arbeitsvertrag auf den Arbeitgeber übergehen; diese müssen  gesondert in Anspruch genommen werden. Bei dem Abschluss von Dienst- oder  Werkverträgen hat der Besteller oder Auftraggeber einen Anspruch auf die vereinbarte Dienst- oder Werkleistung gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung, § 631 BGB. Sofern über die vertraglich geschuldete  Arbeits-, Dienst- oder Werkleistung hinaus Ergebnisse in Form technischer Verbesserungen oder schutzfähiger Erfindungen erzielt werden, ist  zu vereinbaren, welcher Vertragspartei die Rechte an solchen Ergebnissen zustehen.

Mit der Inanspruchnahme von Arbeitnehmer-Erfindungen erhält der Arbeitnehmer-Erfinder  einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und von Soldaten unterliegen dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG). Freie Mitarbeiter, die aufgrund von Dienstverträgen beschäftigt werden oder Selbständige, mit denen Werkverträge abgeschlossen werden, gehören nicht zu den Arbeitnehmern mit der Folge, daß das Arbeitnehmererfindungsgesetz auf solche Rechtsverhältnisse keine  Anwendung findet. Es kann jedoch zweckmäßig sein, die Anwendung der Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vertraglich zu vereinbaren, beispielsweise, wenn Vertragsgegenstand die Erbringung von Ingenieurleistungen ist. Falls das Vertragsergebnis oder ein Teil davon als Erfindung Patent-  oder Gebrauchsmusterschutz erlangt oder als technischer Verbesserungsvorschlag  in dem Unternehmen verwendet wird und möglicherweise auch eine weitere Lizenzierung erfolgt, entsteht ein Anspruch auf eine besondere Vergütung neben dem geschuldeten Entgelt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Der Rechtsübergang an Erfindungen ist jedoch besonders zu beachten.

Dem Arbeitnehmererfindungsgesetz unterliegen Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, die während des Bestehens  eines Arbeitsverhältnisses, eines Beamten- oder eines Soldatenverhältnisses entstehen. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes betrifft technische  Verbesserungsvorschläge und Erfindungen, nicht die urheberrechtlichen Schöpfungen, Pflanzensorten oder geschmacksmusterfähigen ästhetischen  Gestaltungen. Zur Abgrenzung der dem Arbeitnehmererfindungsgesetz unterliegenden Schutzgegenstände sind die allgemeinen Begriffe des gewerblichen  Schutzrechts heranzuziehen.

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